Im Sozialrecht treten 2026 eine Reihe von Änderungen in Kraft: Recht auf Ganztagsbetreuung, Aktivrente, Rentenversicherungsbeiträge, Härtefallregelung beim Zahnersatz, Pendlerpauschale und mehr. Hier finden Sie, was sich dieses Jahr ändert. Zu den Neuerungen Im Sozialrecht haben wir bereits einen Teil 1 veröffentlicht, diese Fundsache finden Sie direkt hier.
• Recht auf Ganztagsbetreuung
Wenn Kinder vom Kindergarten in die Grundschule kommen, kann das für Eltern zu Engpässen in der Kinderbetreuung führen. Damit nach der Einschulung keine Betreuungslücken entstehen, wurde schon 2021 ein Gesetz verabschiedet, das den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder beinhaltet. Dieser tritt am 1. August 2026 in Kraft. Er gilt dann zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe und wird in den Folgejahren jeweils um eine Klassenstufe erweitert.
• Aktivrente
Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass darauf Einkommenssteuer fällig wird. Die Aktivrente gilt nicht für Selbständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte.
• Rentenversicherungsbeiträge
In der Rentenversicherung werden Beiträge bis zu einem Monatseinkommen von 8.450 Euro fällig. Wer darüber hinaus verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze.
• Härtefallregelung beim Zahnersatz
Bei der Versorgung mit Zahnersatz sieht das Gesetz für Menschen mit geringem Einkommen eine Härtefallregelung vor. Neben dem Festzuschuss in Höhe von 60 Prozent der Regelversorgung, der allen gesetzlich Krankenversicherten zusteht, erhalten anspruchsberechtigte Personen einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe der verbleibenden 40 Prozent. Damit werden die Kosten der Regelversorgung vollständig abgedeckt.
Die maßgebliche Einkommensgrenze wurde zum Jahr 2026 angehoben und liegt nun bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 1.582 Euro.
Unabhängig von dieser Einkommensgrenze gilt die Härtefallregelung weiterhin für Versicherte, die Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehen. Ebenso anspruchsberechtigt sind Personen, die in einer stationären Einrichtung leben und deren Heimkosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
• Entlastungen für Pflegebedürftige und Angehörige
Zum 1. Januar 2026 sind mehrere Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Kraft getreten:
- Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Pflegegeld nun für acht Wochen weitergezahlt; bislang war dies nur für vier Wochen möglich.
- In diesem Zeitraum werden auch die Rentenversicherungsbeiträge sowie weitere Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson für acht Wochen fortgeführt.
- Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die Pflegegeld beziehen, müssen die verpflichtenden Beratungsbesuche in der häuslichen Umgebung künftig nur noch halbjährlich statt bislang vierteljährlich in Anspruch nehmen.
- Leistungen der Verhinderungspflege können nur noch für das laufende sowie das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr abgerechnet werden. Zuvor war eine rückwirkende Abrechnung für bis zu vier Jahre möglich.
• Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer
Ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die hierfür vorgesehene Aufwandspauschale wurde zum Jahr 2026 auf 450 Euro angehoben.
• Behinderten-Pauschbetrag
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleibt im Jahr 2026 unverändert. Allerdings ist ein Systemwechsel zur vollständig digitalen Antragstellung und Nachweisführung erfolgt.
Seit dem 1. Januar 2026 werden neu beantragte Behinderten-Pauschbeträge sowie Änderungen ausschließlich elektronisch vom Versorgungsamt an das zuständige Finanzamt übermittelt. Voraussetzung für die Datenübermittlung ist, dass beim Versorgungsamt die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) der antragsberechtigten Person hinterlegt ist.
Pendlerpauschale angehoben
Die Entfernungspauschale von 38 Cent/Kilometer gilt 2026 dauerhaft, egal ob Arbeitnehmende mit dem Fahrrad, der Bahn oder dem Auto fahren – und zwar ab dem ersten Kilometer.


