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Transplantierte Kinder & Jugendliche

Lebendnierenspende im Hinblick auf Spender*innen

Wenn Ihr Euch für eine Lebendnierenspende entschieden habt, wirst Du selbst oder ein Mensch, der eurem Kind nahesteht, eine Niere spenden. Auf dieser Seite klären wir über die versicherungsrechtliche Absicherung der Risiken einer Lebendnierenspende auf. Und wir sagen, welche Kosten erstattet werden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Lebendorganspende sind durch Gesetzesänderungen im Jahr 2012 erheblich verbessert worden. Vereinfacht kann man sagen, dass alle Kosten rund um die Lebendspende zu Lasten der Krankenkasse der Empfänger*innen gehen.

Folgendes solltest Du im Vorfeld mit der Krankenasse Deines Kindes abklären:

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Fahrtkosten zu Deinen Terminen

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Erstattung des Verdienstausfalls

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Haushaltshilfe (falls nötig)

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Rehabilitation

Alle Kosten, die Du im Vorfeld absehen kannst, solltest Du durch eine Anfrage zur Kostenübernahme bei der Krankenkasse der Empfänger*in klären. Am besten mit schriftlicher Bestätigung, auch wenn dies leider nicht immer gelingt. Besprich es zumindest mit dem*der zuständigen Sachbearbeiter*in und notiere Dir die Aussagen.

Leistungen

Die Leistungen an Lebendspender*innen sind vor allem im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geklärt. Übernommen werden die Kosten für:

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Voruntersuchungen und stationärer Aufenthalt

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Nachsorge

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Verdienstausfall (nach §44a SGB V)

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Rehabilitation

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Fahrtkosten und Haushaltshilfe

Du erhälst ein erhöhtes Krankengeld nach §44a SGB V.

Du mußt keine Zuzahlungen leisten.

Auch wenn es nicht zur Spende kommt, werden die Kosten übernommen.

Sieht der Versicherungsvertrag weitreichendere Leistungen vor, werden diese übernommen.

Verdienstausfall

Den Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender*in durch Lohnfortzahlung und Krankengeld regeln die §§ 3a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und 44 a SGB V. Du erhältst zunächst 6 Wochen Lohnfortzahlung. Du musst allerdings beim  Arbeitgeber*in darauf hinweisen, dass man sich das Geld von der Empfänger*innenkrankenkasse erstatten lassen kann. Solltest Du durch Deinen Arbeitsvertrag einen längeren Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, werden dennoch nur sechs Wochen von der Krankenkasse übernommen. Eine Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruches ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Für Selbstständige greift § 3 a EFZG nicht. Hier besteht von Anfang an Anspruch auf Krankengeld.

Nach Ende der Lohnfortzahlung hast Du Anspruch auf Krankengeld nach §44 a SGB V. Hierbei handelt es sich um ein erhöhtes Krankengeld, da Dir das Nettoentgelt erstattet wird. Eine Begrenzung stellt erst wieder die Beitragsbemessungsgrenze dar.

Beziehst Du Arbeitslosengeld? Dann wird Dir Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt.

Gehörst Du zum Personenkreis, der nach § 44 Abs. 2 SGB V vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist, so gilt dies nicht im Rahmen der Lebendspende.

Bist Du nicht gesetzlich krankenversichert? So ist in § 44a Satz 5 SGB V ausdrücklich bestimmt, dass Du einen Anspruch auf Krankengeld hast, wenn der*die Empfänger*in der Spende gesetzlich versichert ist.

Gesetzliche Unfallversicherung

Solltest Du aufgrund der Lebendorganspende einen Gesundheitsschaden erleiden, hast Du Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Die Basis für diese Leistungen bildet §12 a SGB VII. Hier wurde festgelegt, dass Spender*innen, die über das übliche Maß hinaus durch eine Lebendspende beeinträchtig werden, Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Zuständig ist nach § 133 SGB VII der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, in dem die Spende erfolgte. In der Praxis ist die Zuständigkeit jedoch mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Krankenkassen verbunden.

Auch wenn der Verlust, der Ausfall oder das Fehlen einer Niere bei dir keine weiteren Beschwerden verursacht, wird dir ein Bescheid über einen GdB von 30 ausgestellt. Den Antrag auf Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) kannst Du beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Ab einem GdB von 30 kannst Du bei der Arbeitsagentur eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen.

Private krankenversicherte Empfänger*in

Ist Dein Kind privat versichert? Dann gewährleistet das private Versicherungsunternehmen Deine Absicherung. Eine direkte Regelung im Gesetz ist hier nicht möglich, da der Leistungsumfang in der privaten Krankenversicherung vertraglich zwischen dem Unternehmen und der Kundin bzw. dem Kunden vereinbart wird.

Da der*die Spender*in in keinem Vertragsverhältnis mit der Versicherung des*der Empfänger*in steht, hat die Private Krankenversicherung eine Selbstverpflichtungserklärung erstellt. Der Leistungsumfang entspricht  im Wesentlichen den Ansprüchen, die gegen die gesetzliche Krankenkasse eines*einer Organempfänger*in bestehen. So wird eine einheitliche Absicherung der Lebendorganspender*innen unabhängig vom Versicherungsstatus der Organempfänger*innen gewährleistet.

Zuzahlungen sind nicht zu leisten!

In dieser Selbstverpflichtungserklärung wird klar gestellt, dass die private Krankenversicherung im Falle einer Organ- und Gewebespende nach §§ 8, 8a TPG zugunsten eines privat krankenversicherten Menschen die aus der Spende entstehenden Kosten der Organspender*innen erstattet.

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Fahrtkosten und Haushaltshilfe

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Ambulante und stationäre Behandlung

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Rehabilitationsmaßnahmen

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Fahr- und Reisekosten

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Nachgewiesenen Verdienstausfall, (ohne zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung)

Themenübersicht

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