Transplantierte Senioren
Lebendnierenspende
Rund um die Lebendorganspende gibt es neben den medizinischen Themen häufig auch sozialrechtliche Fragen. Sinnvoll ist es, diese Fragen schon im Vorfeld der Spende zu klären. Zuständig für alle Fragen rund um die Lebendspende ist die Krankenkasse des Organempfängers, sie ist daher Ihr primärer Ansprechpartner. Die gesetzlichen Regelungen wurden zunächst für die gesetzlichen Krankenkassen erstellt, die privaten Krankenversicherungen PKV haben sie dann im Rahmen einer Selbstverpflichtung übernommen.
- Versuchen Sie einen festen Ansprechpartner bei der Empfängerkasse zu erhalten, der Sie durch den Prozess begleitet
- Versuchen Sie bereits im Vorfeld der Lebendspende so viel wie möglich mit der Empfängerkasse zu klären
Wichtiger Grundsatz: Alle Kosten, die im Umfeld der Lebendorganspende entstehen, werden von der Krankenkasse des Organempfängers übernommen.
Besondere Rechte
Der Gesetzgeber hat eine besondere Absicherung für Lebendnierenspender vorgesehen. Zwei wichtige Grundsätze möchten wir besonders hervorheben. Alle Kosten rund um eine Lebendnierenspende werden von der Krankenkasse des Organempfängers getragen. Und Lebendspender leisten keine Zuzahlungen für alles, was mit der Organspende in Verbindung steht. Im Video erläutert die Sozialrechtsexpertin Nicole Scherhag, worauf Lebendspender besonders achten sollten.
Leistungen für Spender
(Bei gesetzlich krankenversicherten Empfängern)
Paragraf 27 (1a) SGB V enthält die Leistungen für Spender, die an einen gesetzlich krankenversicherten Menschen spenden. Dort steht Spender von Organen … haben … Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören unter anderem:
Ambulante und stationäre Behandlung
Medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderliche Fahrtkosten
Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind
Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten!
Das Gemeinsame Rundschreiben der gesetzlichen Krankenkassen zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen legt detailliert fest, was Spendern zu gewähren ist.
Haushaltshilfe
Eventuell ist es im Umfeld der Lebendspende notwendig, dass Sie eine Haushaltshilfe erhalten. Dieser Anspruch leitet sich aus § 27 Abs. 1a, 2. Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 38 SGB V her. Nachzulesen auch im Gemeinsame Rundschreiben … zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen … (GKV-Spitzenverband, AOK-Bundesverband, BKK-Dachverband, IKK, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Knappschaft, Verband der Ersatzkassen) – Stand 07.09.2022. Den Link zum Rundschreiben finden Sie weiter oben auf der Seite.
Absicherung durch die Unfallversicherung
Spenderinnen und Spender, die über das übliche Maß hinaus durch eine Lebendspende beeinträchtigt sind, erhalten Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (§12a SGB VII). In der Praxis kann es hier Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Krankenkassen geben.
Private Krankenversicherung
Auch Spender an privat krankenversicherte Menschen sind abgesichert. Hier greift die Selbstverpflichtungserklärung der Privaten Krankenversicherungen vom 9.02.2012. Übernommen werden:
Ambulante und stationäre Behandlung
Rehabilitationsmaßnahmen
Fahrt- und Reisekosten
Nachgewiesener Verdienstausfall
TEXT HINZUGEFüGT Organspender sollen keine Nachteile infolge der Lebendorganspende erleiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich die Private Krankenversicherung zu einem Leistungspaket, wenn der Organempfänger eine private Krankenvollversicherung hat.
Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten!
Grad der Behinderung
Nach einer Nierenlebendspende steht Ihnen ein Grad der Behinderung von 30 zu. Dieser GdB zieht eine Reihe von Nachteilsausgleichen nach sich. Im Video erklärt Sozialrechtsexpertin Nicole Scherhag, was Lebendspender beim Thema GdB beachten sollten. Eine detaillierte Übersicht der Nachteilsausgleiche finden Sie hier.
Themenübersicht
Betroffene fragen
Herr K. hat Sorgen, wer Zugriff auf seine elektronische Patientenakte hat
Sehr geehrte Frau Scherhag!
Meine Nierenerkrankung geht mir an die Nieren…meint, ich bin psychisch sehr belastet. Seit Anfang des Monats konnte ich eine Psychotherapie starten, was wirklich wichtig war. Sorge bereitet mir allerdings, dass durch die elektronische Patientenakte (ePA) alle behandelnden Ärzte und auch Apotheken, Krankenhäuser und andere davon Kenntnis erhalten, dass ich in Psychotherapie bin. Das möchte ich keinesfalls! Ich habe große Sorge, dass ich dann einen Stempel habe und z.B. Beschwerden, die ich schildere, als psychosomatisch angesehen werden. Kann ich darüber bestimmen, wer Zugriff auf meine Daten hat.
Freundliche Grüße
Holger K.
Sehr geehrter Herr K.
Ich kann Sie beruhigen: Als Versicherter haben Sie in der Hand, wer Zugriff auf Ihre persönlichen Daten erhält. Diese Entscheidung können Sie ganz einfach in Ihrer ePA-App treffen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, dies selbst zu verwalten, haben Sie auch die Möglichkeit, eine Vertrauensperson damit beauftragen. Geben Sie hierfür entweder die technischen Zugriffsdaten weiter oder erteilen Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die entsprechende Vollmacht.
Wenn Sie sich näher mit der Handhabung vertraut machen möchten, steht Ihnen hier ein kostenloser Online-Kurs zur ePA zur Verfügung:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/meine-epa
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Susanne hat eine Frage zur Lohnfortzahlung für Rentner bei der Lebendspende
Liebe Nicole!
Wir kennen uns vom Familiennephrosymposium und nun habe ich eine persönliche Frage, bei der Du uns vielleicht helfen kannst. Mein Vater wird meiner Tochter eine Niere spenden. Mein Vater ist Rentner und hat einen Minijob. Nun habe ich bei der Krankenkasse nachgefragt, wie das mit der Lohnfortzahlung für den Minijob geht und bei wem mein Vater was beantragen muss. Die Krankenkasse hat mir geantwortet, dass sie sich kundig gemacht hätte und dass mein Vater keine Lohnfortzahlung bekäme, er habe ja seine Rente.
Ist die Auskunft richtig?
Liebe Grüße
Susanne
Liebe Susanne
Die Mitteilung der Krankenkasse ist falsch! Gerne erläutere ich Dir, was die gesetzliche Regelung vorsieht.
- Jeder Minijobber hat im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Im Fall der Lebendorganspende zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung und holt sich das Geld von der Empfängerkrankenkasse zurück.
- Als Besonderheit im Rahmen der Lebendspende kommt hinzu, dass Dein Vater auch Anspruch auf Krankengeld hat.
- Das Rundschreiben der gesetzlichen Krankenkassen sieht nämlich im Fall der Lebendspende vor, dass Minijobber Lohnfortzahlung UND Krankengeld erhalten. Dies gilt auch für beschäftigte Rentner. Zuständig ist die Krankenkasse Deiner Tochter.
Im Anhang sende ich Dir das Rundschreiben, die relevanten Passagen habe ich gelb markiert. Ich würde bei der Krankenkasse anrufen und auf die Quelle verweisen und um einen schriftlichen Bescheid bitten.
Alles Gute für Euch!
Nicole
Frau S. fragt, wie lange sie Kindergeld für ihre nierenkranke Tochter mit GdB 100 erhält
Liebe Frau Scherhag,
meine Tochter ist nierenkrank. Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen H. Wie lange erhalten wir Kindergeld für meine Tochter?
Freundliche Grüße C. S.
Liebe Frau S.
Für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Hier finden Sie einen sehr guten Ratgeber zum Thema Kindergeld:
https://bvkm.de/ratgeber/kindergeld-fuer-erwachsene-menschen-mit-behinderung/
Herr F. arbeitet Vollzeit und geht an 3 Tagen zur Dialyse. Er hat Fragen zum Bruttolohnausgleich.
Hallo Frau Scherhag!
Ich bin Dialysepatient und gehe Vollzeit arbeiten. Bis jetzt gab es keine Probleme mit dem Arbeitgeber. Es wurde vorher geklärt das ich Montag, Mittwoch, Freitag 2 Stunden eher meinen Arbeitsplatz verlassen kann. Jeden Monat kam das volle Gehalt. Im Februar2025 haben sie auf einmal die Hälfte meines Gehaltes abgezogen und damit begründet wegen der Dialyse.
Nun meine Frage: Die Krankenkasse hat gesagt das sie mir ein Krankengeld zahlt für die Dialysetage. Wird das Krankengeld auf die 78 Wochen angerechnet?
Des Weiteren habe ich gelesen das es einen Bruttolohnausgleich gibt ....So habe ich angenommen, dass mein Arbeitgeber mir mein volles Gehalt zahlt und die Krankenkassen dem Arbeitgeber den Ausfall ausgleicht (stimmt das ?)Bin bei der XXX versichert.
Es wäre schön, wenn sie mir eine Antwort zukommen lassen. Ich bin noch belastbar und habe nicht vor Teilzeit zu arbeiten oder in Rente zu gehen. Danke A.F.
Sehr geehrter Herr F.
So, wie Sie es beschreiben, gehe ich davon aus, dass Sie im Jahr 2024 den Bruttolohnausgleich durch Ihre Krankenkasse erhalten haben. Das funktioniert genau, wie Sie es beschrieben haben. Sie arbeiten wegen der Dialysebehandlung 6 Stunden weniger die Woche. Diese 6 Stunden werden Ihrem Arbeitgeber von der Krankenkasse erstattet und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen Ihr volles Gehalt aus.
Wahrscheinlich geht Ihre Krankenkasse davon aus, dass Sie nun Anfang 2025 wieder in die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kommen. Und Ihr Arbeitgeber hat Ihnen wiederum das nicht erhaltene Geld von der Krankenkasse vom Lohn abgezogen. So ist die Regelung allerdings nicht gedacht. Der Bruttolohnausgleich wird nicht auf die Lohnfortzahlung und auch nicht auf die Krankengeldzahlung angerechnet. Das bedeutet, es hätte im Januar/Februar 2025 einfach weiterlaufen müssen, wie bisher.
Setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und bitten Sie dort um Klärung. Falls es Unklarheiten bzgl. der Lohnfortzahlung gibt, kann sich Ihre Krankenkasse an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen wenden und dort klären lassen, wie die Regelung gedacht ist.
Herr T. ist 49 Jahre alt, seit kurzem dialysepflichtig und fragt sich, wie er seine Arbeit und die Dialyse vereinbaren soll.
Guten Tag Frau Scherhag,
ich bin seit kurzem an der Hämodialyse und gehe Montag – Mittwoch – Freitag jeweils nachmittags ins Zentrum. Zur Zeit bin ich krankgeschrieben. Nun frage ich mich, wie ich meine Berufstätigkeit, ich bin Techniker und arbeite in Vollzeit, mit den Dialysezeiten unter einen Hut bringen soll.
Sehr geehrter Herr T.,
es gibt verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie Beruf und Arbeit verbinden können. Rufen Sie mich bitte am Nierentelefon an, damit wir besprechen können, was in Ihrem konkreten Fall möglich ist.
Unter der Annahme, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
• Dialysieren in der Spät- oder Nachtschicht (falls Ihre Dialyse dies anbietet)
• Voller Lohnausgleich für die Stunden, die Sie wegen der Behandlung nachmittags nicht arbeiten können, durch Ihre Krankenkasse (Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes)
• Teilkrankengeld für die Dialysezeiten (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie)
• Halbe Erwerbsminderungsrente, halbe Stelle (Sie dürfen unter 6 Stunden täglich arbeiten)
• Unterstützung durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben (hier: Ausgleich für Mehrbelastung an Ihren Arbeitgeber)
Dies in aller Kürze, da man zu jedem Punkt noch einiges erklären muss. Rufen Sie mich gerne an, dann besprechen wir alles.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Herr Z. ist 64 Jahre alt und seit 4 Jahren transplantiert. Beim Neufeststellungsantrag wurde der GdB abgesenkt, das findet er eine Unverschämtheit.
Sehr geehrte Frau Scherhag!
Ich bin seit 4 Jahren nierentransplantiert und hatte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 90. Nun hatte ich vergangenes Jahr einen schweren Bandscheibenvorfall, der mir arge Schwierigkeiten bereitet. Ich kann schlecht laufen und bin anhaltend von Schmerzen geplagt. Deshalb habe ich einen Verschlimmerungsantrag gestellt und neben der Erwartung, dass der GdB auf 100 angehoben wird, das Merkzeichen G beantragt. Gestern bekam ich den Bescheid vom Versorgungsamt. Nun wurde mein GdB auf 60 herabgesenkt und das Merkzeichen G abgelehnt. Was für eine Unverschämtheit! Darf das Versorgungsamt mich schlechter stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Z.,
das Versorgungsamt darf eine solche Entscheidung treffen. Mit Ihrem Verschlimmerungsantrag haben Sie alles zur Disposition gestellt und sozusagen das Fass „Schwerbehinderung und Einstufung“ neu eröffnet. Das Ergebnis kann dann alles beinhalten und ist nicht daran gebunden, dass es nur in eine Richtung, nämlich der Erhöhung des GdB plus Merkzeichen geht. Vielmehr wird der komplette Gesundheitszustand erneut unter die Lupe genommen und das Ergebnis ist offen. Nach einer erfolgreichen Nierentransplantation kann es so zu einer Herabsetzung des GdB kommen.
Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/
Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Frau D. fragt, wie sich der Grad der Behinderung ändert, wenn die Nierenfunktion zurückgeht.
Vor 7 Jahren wurde mir eine Niere entfernt. Damit bin ich 25%ig schwerbehindert. Meine verbliebene Niere arbeitet nicht 100%ig. Um wie viel steigt dann die Schwerbehinderung? Und wer stellt den Grad der Behinderung fest?
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Frau D.
Der Grad der Behinderung im Rahmen einer Nierenerkrankung orientiert sich am Kreatininwert. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist das Versorgungsamt, mancherorts ist die Aufgabe auch auf die Landratsämter übertragen. Jede Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann Ihnen die für Sie zuständige Stelle nennen.
Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/
Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag

Dieter Helbig
"Für viele Mitpatienten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes die Voraussetzung für Adhärenz und Therapieerfolg."

Isabelle Jordans, Vorsitzende Bundesverband Niere e.V.
"In dieser Schatzkiste haben wir Erfahrungen von Patienten für Patienten gesammelt, um Ihnen Orientierung bei sozialen Fragen zu geben."
Praxistipp
Widerspruch
Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird und legen Sie Widerspruch ein. Im ersten Schritt schreiben Sie einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom… ein und beantrage Akteneinsicht.
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