Transplantierte Senioren
Pflegeversicherung
Jeder Mensch kann pflegebedürftig werden. Sobald deutlich wird, dass Einschränkungen voraussichtlich 6 Monate und länger anhalten, können Sie einen Antrag auf Leistungen bei Ihrer Pflegekasse stellen. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Neben Empfehlungen für einen Pflegegrad beinhaltet das Gutachten auch Hinweise zu Präventionsmaßnahmen, zur Rehabilitation sowie zu notwendigen Heil- und Hilfsmitteln. Die Pflegekasse erlässt auf dieser Grundlage dann einen Leistungsbescheid.
Begutachtung
Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen Ihrer Selbständigkeit bzw. Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen erhoben. Die Grafik rechts zeigt Ihnen die einzelnen Module und wie sie entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag prozentual gewichtet werden. In zwei weiteren Modulen (außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung) werden die Beeinträchtigungen zusätzlich erfasst. Diese Ergebnisse fließen nicht in die Einstufung ein, dienen aber der Pflegeplanung und der Ermittlung des Reha- und Präventionsbedarfs.
Sechs Lebensbereiche werden betrachtet und gewichtet
Leistungen der Pflegekasse
Die Pflegekasse gewährt Geld- und Sachleistungen. So wird die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder auch die stationäre Pflege im Heim als Sachleistung erbracht. Wird die Pflege durch Angehörige gewährleistet, kommt ein Pflegegeld zur Auszahlung. In der häuslichen Pflege können Geld- und Sachleistungen kombiniert werden. Darüber hinaus werden z.B. Pflegehilfsmittel oder auch Zuschüsse zu Umbaumaßnahmen bei Ihnen zuhause bezahlt.
Weitere Leistungen bei ambulanter Pflege
Verhinderungspflege (Pflegegrad 2 – 5)
Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2 – 5)
Pflegeberatung (viertel- oder halbjährlich je nach Pflegegrad)
Leistungen für pflegende Angehörige
Angehörigen-Entlastungsgesetz
Seit 2020 gibt es eine wichtige Neuerung, die gerade für ältere Menschen entlastend ist, wenn sie in einem Pflegeheim leben und ergänzende Leistungen vom Sozialamt beziehen. Die eigenen Kinder werden nach der neuen Regelung erst dann herangezogen, wenn sie mehr als 100.000,- Euro pro Jahr verdienen. Für die meisten Familien wird das nicht zutreffen und die Kinder brauchen keine Zahlungen zu leisten. Sozialrechtexpertin Nicole Scherhag befasst sich in diesem Video eingehender mit dem Thema.
Themenübersicht
Betroffene fragen
Frau S. fragt, wie lange sie Kindergeld für ihre nierenkranke Tochter mit GdB 100 erhält
Liebe Frau Scherhag,
meine Tochter ist nierenkrank. Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen H. Wie lange erhalten wir Kindergeld für meine Tochter?
Freundliche Grüße C. S.
Liebe Frau S.
Für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Hier finden Sie einen sehr guten Ratgeber zum Thema Kindergeld:
https://bvkm.de/ratgeber/kindergeld-fuer-erwachsene-menschen-mit-behinderung/
Herr F. arbeitet Vollzeit und geht an 3 Tagen zur Dialyse. Er hat Fragen zum Bruttolohnausgleich.
Hallo Frau Scherhag!
Ich bin Dialysepatient und gehe Vollzeit arbeiten. Bis jetzt gab es keine Probleme mit dem Arbeitgeber. Es wurde vorher geklärt das ich Montag, Mittwoch, Freitag 2 Stunden eher meinen Arbeitsplatz verlassen kann. Jeden Monat kam das volle Gehalt. Im Februar2025 haben sie auf einmal die Hälfte meines Gehaltes abgezogen und damit begründet wegen der Dialyse.
Nun meine Frage: Die Krankenkasse hat gesagt das sie mir ein Krankengeld zahlt für die Dialysetage. Wird das Krankengeld auf die 78 Wochen angerechnet?
Des Weiteren habe ich gelesen das es einen Bruttolohnausgleich gibt ….So habe ich angenommen, dass mein Arbeitgeber mir mein volles Gehalt zahlt und die Krankenkassen dem Arbeitgeber den Ausfall ausgleicht (stimmt das ?)Bin bei der XXX versichert.
Es wäre schön, wenn sie mir eine Antwort zukommen lassen. Ich bin noch belastbar und habe nicht vor Teilzeit zu arbeiten oder in Rente zu gehen. Danke A.F.
Sehr geehrter Herr F.
So, wie Sie es beschreiben, gehe ich davon aus, dass Sie im Jahr 2024 den Bruttolohnausgleich durch Ihre Krankenkasse erhalten haben. Das funktioniert genau, wie Sie es beschrieben haben. Sie arbeiten wegen der Dialysebehandlung 6 Stunden weniger die Woche. Diese 6 Stunden werden Ihrem Arbeitgeber von der Krankenkasse erstattet und Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen Ihr volles Gehalt aus.
Wahrscheinlich geht Ihre Krankenkasse davon aus, dass Sie nun Anfang 2025 wieder in die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kommen. Und Ihr Arbeitgeber hat Ihnen wiederum das nicht erhaltene Geld von der Krankenkasse vom Lohn abgezogen. So ist die Regelung allerdings nicht gedacht. Der Bruttolohnausgleich wird nicht auf die Lohnfortzahlung und auch nicht auf die Krankengeldzahlung angerechnet. Das bedeutet, es hätte im Januar/Februar 2025 einfach weiterlaufen müssen, wie bisher.
Setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und bitten Sie dort um Klärung. Falls es Unklarheiten bzgl. der Lohnfortzahlung gibt, kann sich Ihre Krankenkasse an den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen wenden und dort klären lassen, wie die Regelung gedacht ist.
Herr R. ist 74 Jahre alt, dialysepflichtig und Rentner. Er fragt, ob er eine Reha bekommt.
Sehr geehrte Frau Scherhag,
bisher dachte ich immer, dass Rentner keine Reha bekommen. Nun war mein Bettnachbar aus der Dialyse in Reha und er ist noch älter als ich. Deshalb meine Frage: Können Rentner eine Reha beantragen und wenn ja, bei wem?
Sehr geehrter Herr R.
Selbstverständlich können Rentnerinnen und Rentner eine Reha beantragen. Allerdings begegnet mir diese irrtümliche Annahme sehr häufig.
Immer wenn es medizinisch notwendig ist, kann eine Reha beantragt werden. Die großen Grundsätze lauten: Reha vor Rente und Reha vor Pflege. Mit dem letzten Punkt werden ältere Menschen, die berentet sind, erfasst. Zuständig ist in den allermeisten Fällen die Krankenkasse der Betroffenen. Grundsätzlich hat man bei medizinischer Notwendigkeit alle vier Jahre Anspruch auf eine Reha. In dringenden medizinischen Fällen sind frühere Zeiten möglich.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Herr T. ist 49 Jahre alt, seit kurzem dialysepflichtig und fragt sich, wie er seine Arbeit und die Dialyse vereinbaren soll.
Guten Tag Frau Scherhag,
ich bin seit kurzem an der Hämodialyse und gehe Montag – Mittwoch – Freitag jeweils nachmittags ins Zentrum. Zur Zeit bin ich krankgeschrieben. Nun frage ich mich, wie ich meine Berufstätigkeit, ich bin Techniker und arbeite in Vollzeit, mit den Dialysezeiten unter einen Hut bringen soll.
Sehr geehrter Herr T.,
es gibt verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie Beruf und Arbeit verbinden können. Rufen Sie mich bitte am Nierentelefon an, damit wir besprechen können, was in Ihrem konkreten Fall möglich ist.
Unter der Annahme, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
• Dialysieren in der Spät- oder Nachtschicht (falls Ihre Dialyse dies anbietet)
• Voller Lohnausgleich für die Stunden, die Sie wegen der Behandlung nachmittags nicht arbeiten können, durch Ihre Krankenkasse (Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes)
• Teilkrankengeld für die Dialysezeiten (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie)
• Halbe Erwerbsminderungsrente, halbe Stelle (Sie dürfen unter 6 Stunden täglich arbeiten)
• Unterstützung durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben (hier: Ausgleich für Mehrbelastung an Ihren Arbeitgeber)
Dies in aller Kürze, da man zu jedem Punkt noch einiges erklären muss. Rufen Sie mich gerne an, dann besprechen wir alles.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Herr Z. ist 64 Jahre alt und seit 4 Jahren transplantiert. Beim Neufeststellungsantrag wurde der GdB abgesenkt, das findet er eine Unverschämtheit.
Sehr geehrte Frau Scherhag!
Ich bin seit 4 Jahren nierentransplantiert und hatte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 90. Nun hatte ich vergangenes Jahr einen schweren Bandscheibenvorfall, der mir arge Schwierigkeiten bereitet. Ich kann schlecht laufen und bin anhaltend von Schmerzen geplagt. Deshalb habe ich einen Verschlimmerungsantrag gestellt und neben der Erwartung, dass der GdB auf 100 angehoben wird, das Merkzeichen G beantragt. Gestern bekam ich den Bescheid vom Versorgungsamt. Nun wurde mein GdB auf 60 herabgesenkt und das Merkzeichen G abgelehnt. Was für eine Unverschämtheit! Darf das Versorgungsamt mich schlechter stellen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Z.,
das Versorgungsamt darf eine solche Entscheidung treffen. Mit Ihrem Verschlimmerungsantrag haben Sie alles zur Disposition gestellt und sozusagen das Fass „Schwerbehinderung und Einstufung“ neu eröffnet. Das Ergebnis kann dann alles beinhalten und ist nicht daran gebunden, dass es nur in eine Richtung, nämlich der Erhöhung des GdB plus Merkzeichen geht. Vielmehr wird der komplette Gesundheitszustand erneut unter die Lupe genommen und das Ergebnis ist offen. Nach einer erfolgreichen Nierentransplantation kann es so zu einer Herabsetzung des GdB kommen.
Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/
Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Frau D. fragt, wie sich der Grad der Behinderung ändert, wenn die Nierenfunktion zurückgeht.
Vor 7 Jahren wurde mir eine Niere entfernt. Damit bin ich 25%ig schwerbehindert. Meine verbliebene Niere arbeitet nicht 100%ig. Um wie viel steigt dann die Schwerbehinderung? Und wer stellt den Grad der Behinderung fest?
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Frau D.
Der Grad der Behinderung im Rahmen einer Nierenerkrankung orientiert sich am Kreatininwert. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist das Versorgungsamt, mancherorts ist die Aufgabe auch auf die Landratsämter übertragen. Jede Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann Ihnen die für Sie zuständige Stelle nennen.
Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/
Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag
Herr A. ist Rentner und chronisch nierenkrank. Er hat eine Frage zu den Zuzahlungen.
Meine Frau und ich sind beide Rentner und in verschiedenen Krankenkassen versichert. Wir wollen einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wie wird unser Einkommen für die Berechnung berücksichtigt?
Wenn ich als Ehemann den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stelle, muss dann auch meine Frau ihr Einkommen, bzw. ihre Rente angeben? Und sind mit einem Antrag beide von der Zuzahlung befreit?
Wie erhält die Krankenkasse des Ehepartners die Information der Zuzahlungsbefreiung, und erhält der Ehepartner von seiner Kasse eine Befreiungskarte?
Sehr geehrter Herr A.
Bei Ehepaaren wird das Gesamtfamilieneinkommen herangezogen. Es werden also beide Renten/Einkommen berücksichtigt. Dafür sind dann auch beide befreit. Falls die Krankenkasse nicht unaufgefordert darauf hinweist, geht der Partner mit der Zuzahlungsbefreiung des chronisch kranken Menschen zu seiner Krankenkasse und er erhält dann dort seine Befreiungskarte.
Herr A. hat dann noch eine Nachfrage gestellt:
Wenn von einem Ehepaar nur eine Person (z. B. der Ehemann chronisch krank ist) und nur er die Zuzahlungsbefreiung in Anspruch nehmen möchte und die Ehefrau keine Zuzahlungsbefreiung möchte, wie ist es hier mit dem Einkommen und wie erfolgt hier die Beantragung?
Lieber Herr A.
Das geht leider nicht. Man hat da keine Entscheidungsmöglichkeit. Es wird immer das Familienbruttoeinkommen genommen und keiner darf sich ausklinken.
Viele Grüße
Nicole Scherhag

Dieter Helbig
„Für viele Mitpatienten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes die Voraussetzung für Adhärenz und Therapieerfolg.“

Isabelle Jordans, Vorsitzende Bundesverband Niere e.V.
„In dieser Schatzkiste haben wir Erfahrungen von Patienten für Patienten gesammelt, um Ihnen Orientierung bei sozialen Fragen zu geben.“
Praxistipp
Widerspruch
Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird und legen Sie Widerspruch ein. Im ersten Schritt schreiben Sie einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom… ein und beantrage Akteneinsicht.
Hier können Sie Ihre Frage stellen
Mit der Einsendung meiner Frage bestätige ich mein Einverständnis, die Daten (Name und E-Mail) zum Zweck der Beantwortung zu speichern und zu verarbeiten. Es erfolgt keine Weitergabe an Dritte oder kommerzielle Nutzung der Daten. Die eingesandten Fragen und Antworten werden auf dieser Webseite anonym veröffentlicht und nur mit Kürzel und erklärender Beschreibung versehen. Beispiel: Frau W., 46 Jahre und Dialysepatientin seit 7 Jahren.


