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Mehr zur sozialen Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Sie auf Dauer (voraussichtlich 6 Monate) in hohem Maße auf Hilfe angewiesen sind. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Die Einstufung erfolgt in der Regel durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD). Einen Pflegegrad erhält, wer Hilfe braucht, weil seine Fähigkeiten und seine Selbstständigkeit infolge gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt sind.
Auf der Grundlage des Gutachtens erfolgt eine Einstufung in einen von 5 Pflegegraden.

Für die Unterstützung während einer vorübergehenden Pflegebedürftigkeit unter 6 Monaten kommt unter Umständen die gesetzliche Krankenkasse auf.

Bearbeitungsfristen der Pflegekassen

Natürlich wollen Sie schnellstmöglich eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag. Es gelten folgende Fristen:

  • 25 Arbeitstage, wenn sich die antragstellende Person zu Hause befindet.
  • 2 Wochen, wenn sich die antragstellende Person zu Hause befindet und eine Angehörige oder ein Angehöriger einen Antrag auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit gestellt hat.
  • 1 Woche (kann durch regionale Vereinbarung weiter verkürzt werden), wenn die antragstellende Person
    o in einem Krankhaus,
    o einer stationären Rehabilitationseinrichtung,
    o einem Hospiz versorgt wird oder
    o eine ambulante Palliativversorgung erhält.
>> Sollte die für Sie geltende Frist nicht eingehalten werden, muss die Pflegekasse für jede angefangene Woche 70 Euro bezahlen. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Pflegekasse für die Verzögerung nichts kann und auch nicht, wenn Sie bereits stationär gepflegt werden und den Pflegegrad 2 haben.

Pflegegrade


Eingeteilt wird in 5 Pflegegrade. Ausschlaggebend für die Einstufung sind die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.

Die 5 Pflegegrade gelten für alle Pflegebedürftigen, d.h. sowohl für körperlich erkrankte Menschen als auch geistig erkrankte Menschen, wie beispielsweise dementiell erkrankte Menschen. Die Einstufung in einen Pflegegrad entscheidet dann über die Leistungen, die Sie von Ihrer Pflegekasse erhalten.

Pflegebegutachtung

Sobald der Antrag gestellt ist, beauftragt Ihre Pflegekasse eine Begutachtung. In der Regel wird diese dann in einem zuvor angekündigten Hausbesuch durchgeführt.
Zur Vorbereitung helfen Ihnen vielleicht folgende Punkte:

Schreiben Sie im Vorfeld Folgendes auf:

  • Was kann ich an einem normalen Tag selbst erledigen, wo brauche ich Hilfe?
  • Falls Sie dialysepflichtig sind, notieren Sie auch die Unterschiede Dialysetag – dialysefreier Tag. Viele Menschen berichten, dass ihr Unterstützungsbedarf an den Dialysetagen noch mal höher ist. Auch dies muss besprochen und erfasst werden.
  • Machen Sie sich bewusst über welche Einschränkungen Sie aus Scham oder Unbehagen nicht sprechen wollen und überlegen Sie,
    o ob Sie es im Rahmen der Begutachtung anführen können,
    o ob Sie Ihre Angehörigen bitten, mit dem Gutachter zu sprechen oder
    o ob Sie die Einschränkung vielleicht aufschreiben, so dass Sie sie nicht direkt ansprechen müssen.
  • Wo gibt es in Ihrem Tagesablauf Probleme? Bedenken Sie dabei auch, dass Sie sich im Lauf der Zeit vielleicht an Einschränkungen adaptiert und gewöhnt haben und vergegenwärtigen Sie sich die Einschränkungen noch einmal ganz bewusst.

Bei der Begutachtung

  • Eine Begleitperson sollte anwesend sein (Angehöriger oder betreuender Pflegedienst).
  • Antworten Sie wahrheitsgemäß (keine Über-, aber auch keine Untertreibungen).
  • Halten Sie Folgendes bereit:
    o Medikamente und Medikamentenplan
    o Aktuelle Krankenhaus- und Arztberichte (Kopien)
    o Bescheide und Gutachten (z.B. Schwerbehindertenbescheid)
    o Liste über alle Hilfsmittel (z.B. Rollator, Hörgerät, Gehstock) und alle Pflegehilfsmittel (z.B. Pflegebett, Hausnotruf, Bettschutzeinlagen)
    o Liste über regelmäßige Behandlungen (z.B. An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder Krankengymnastik)
    o Aktuelle Pflegedokumentation (falls vorhanden)

Mit einem Begutachtungsinstrument wird dann in 6 Modulen der Grad der Selbstständigkeit ermittelt.

Modul 1: Mobilität
Körperliche Beweglichkeit, z.B. Positionswechsel im Bett, Umsetzen,
Fortbewegen innerhalb der Wohnung/ des Wohnbereichs, Treppensteigen

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verstehen und reden: z.B. Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen,
erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Z
.B. nächtliche Unruhe, Ängste, Fremd- oder Autoaggression,
Abwehr pflegerischer Maßnahmen

Modul 4: Selbstversorgung
Z.B. sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken,
selbständige Benutzung der Toilette

Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung, Blutzuckermessung
selbst durchführen und deuten können oder mit einer Prothese zurechtkommen

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
z.B. Tagesablauf selbständig gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten,
sich beschäftigen

Darüber hinaus gibt es
Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten
Modul 8: Haushaltsführung.

In den Modulen 7 und 8 werden die Beeinträchtigungen zwar erfasst, fließen aber nicht in die Einstufung der Pflegebedürftigkeit ein. Vielmehr dienen diese Module der Pflegeplanung und der Erfassung des Reha- und Präventionsbedarfs.

Pflegeleistungen nach Pflegegraden

Überblick zu den Leistungen der häuslichen Pflege

Folgende Leistungen sind im Rahmen der häuslichen Pflege möglich:

  • Pflegegeld (Pflegegrad 2 – 5)
    Die Pflege wird von einem Angehörigen übernommen.
  • Pflegesachleistung (Pflegegrad 2 – 5)
    Die Pflege wird von einem ambulanten Pflegedienst übernommen.
>> Menschen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag z.B. für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwenden.
  • Kombinationsleistung:
    Die Pflege wird sowohl von Angehörigen als auch einem ambulanten Pflegedienst übernommen. Die Gelder werden anteilig vergeben.
  • Pflegehilfsmittel (Pflegegrad 1 – 5)
    Neben den Pflegehilfsmitteln, die die Pflege erleichtern und Beschwerden lindern, zählen hierzu auch Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, sowie technische Hilfen, wie z.B. ein Hausnotrufsystem und Wohnumfeldverbesserungen, sprich Umbaumaßnahmen.
    o Pflegehilfsmittel sind z.B.: Bettpfannen oder Urinflaschen
    o Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind z.B.: saugende Bettschutzeinlagen oder Einmalhandschuhe. Die Pflegekasse übernimmt pro Monat Kosten von bis zu 40 Euro. Alles darüber hinaus muss selbst bezahlt werden.
    o Technische Hilfsmittel sind z.B.: Pflegebetten oder Rollatoren
    o Die Wohnumfeldverbesserungen müssen in jedem Fall vorher beantragt werden! Hierzu zählt beispielsweise der Einbau einer Dusche, Türenverbreiterungen, Treppenlifte u.ä. Die Pflegekasse leistet max. 4000 Euro/Maßnahme.
  • Ersatzpflege – Verhinderungspflege (Pflegegrad 2 – 5)
  • Verhinderungspflege können Menschen mit Pflegegrad 2 – 5 in Anspruch nehmen. Zu Hause übernimmt dann vorübergehend eine andere Person die Pflege. Dies ist auch stundenweise möglich. Die Verhinderungspflege kann für max. 6 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Als Geldbetrag stehen 1.612 Euro zur Verfügung.
  • Entlastungsbetrag bei Versorgung in der Häuslichkeit
    Zur Entlastung Angehöriger und Förderung der Selbstständigkeit Pflegebedürftiger steht dieser Betrag für Menschen im Pflegegrad 1 – 5 zur Verfügung.
  • Pflegeberatung im häuslichen Umfeld. Pflegegrad 1 – 3 halbjährliche Beratung, Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich Beratung.

Sollten Sie in einem Jahr keine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen oder benötigen Sie das Geld für die Unterbringung in der Kurzzeitpflege, so können Sie den Geldbetrag, der für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, für Leistungen der Kurzzeitpflege verwenden. Dadurch steht hier ein Betrag von 3.224 Euro zur Verfügung.

Leistungen für Angehörige (Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5)

Pflegezeit
Berufstätige können sich für die Pflege eines Angehörigen für maximal 6 Monate von der Arbeit freistellen.
Da in dieser Zeit i.d.R. kein Gehalt gezahlt wird, erhält man auf Antrag ein zinsloses Darlehen.
Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse und dem Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Sonderform der Pflegezeit)
Bei einer unerwartet eintretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen, kann sich jeder Mensch für
10 Tage von der Arbeit freistellen lassen. Dies gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Falls es aufgrund einer
Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrages keine Lohnfortzahlung gibt, zahlt die Pflegekasse auf
Antrag nach § 44a SGB XI das sog. Pflegeunterstützungsgeld.

Familienpflegezeit
Berufstätige können zugunsten der Pflege eines Angehörigen ihre Arbeitszeit für max. 2 Jahre reduzieren.
Sie erhalten dann ein entsprechend reduziertes Gehalt und auf Antrag ein zinsloses Darlehen.

Rentenversicherungsbeiträge
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für
die pflegenden Angehörigen:

  • Wenn ein oder mehrere Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, gepflegt werden und
  • wenn die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet

Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung
Sollte die Pflegeperson ihre Berufstätigkeit zugunsten der Angehörigenpflege aufgeben, zahlt die Pflegekasse
unter denselben Voraussetzung wie bei der Rentenversicherung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.
Die Pflegeperson steht während der pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der Unfallversicherung.
Pflegekurse für Angehörige.

>> Das Bundesfamilienministerium bietet auf der Seite www.wege-zur-pflege.de eine Vielzahl von Informationen zu den Hilfen für Angehörige. Außerdem gibt es ein Servicetelefon, das immer montags bis donnerstags von 9.00 – 18.00 Uhr
unter der Nummer 030/ 20 17 91 31erreichbar ist.

Teilstationäre und stationäre Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege (Pflegegrad 2 – 5)

  • Tages- und Nachtpflege
    Der Pflegebedürftige wird stundenweise in einer Pflegeeinrichtung betreut. Diese Leistung kann in vollem Umfang neben dem Pflegegeld oder der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden. Unterkunft und Verpflegung (die sog. Hotelkosten) müssen selbst übernommen werden.
  • Kurzzeitpflege
    Vorübergehende Pflege in einem Heim für maximal 8 Wochen, weil die häusliche oder teilstationäre nicht möglich ist oder nicht ausreicht. Der Pflegebedürftige muss die Kosten für Unterkunft und Essen selbst bezahlen.
  • Ersatzpflege
    Vorübergehende Pflege für maximal 6 Wochen, notfalls in einem Heim, wenn die Pflegeperson verhindert ist.

Sollten Sie in einem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, so können Sie 50% dieses Geldbetrages für Verhinderungspflege verwenden, so dass sich der Gesamtgeldbetrag, der hier zur Verfügung steht, auf 2.418 Euro erhöht.

Leistungen der vollstationären Pflege
Vollstationäre Pflege ist Pflege in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad einen bestimmten Satz (s. Tabelle oben). Der Pflegebedürftige muss für Unterkunft und Verpflegung selbst aufkommen (sogenannte Hotelkosten). Daneben muss jeder Pflegebedürftige einen Eigenanteil zu den Kosten der vollstationären Pflege leisten. Die Höhe des Eigenanteils ermittelt das Pflegeheim mit der Pflegekasse bzw. dem Sozialhilfeträger. Der Eigenanteil gilt einheitlich für alle Pflegegrade und erhöht sich von daher nicht, wenn eine Höherstufung erfolgt.

Information & Beratung:

  • Mit dem Einstufungsbescheid bekommen Sie automatisch einen Pflegeberater zugewiesen. Dieser ist Ihr fester Ansprechpartner.
  • Erfragen Sie bei Ihrer Pflegekasse den nächstgelegenen Pflegestützpunkt. Dieser berät Sie kostenlos über alle Leistungen der Pflegeversicherung, auch bei Ihnen Zuhause.
  • Sie finden den nächstgelegenen Pflegestützpunkt auch, indem Sie in eine Suchmaschine „Pflegestützpunkt + Ort“ eingeben.
  • Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministerium zum Thema Pflegeversicherung: 030 / 340 60 66 – 02
  • Das Nierentelefon (mittwochs 16 – 18 Uhr – 0800/ 248 48 48)

Eine Übersicht zu allen Anlaufstellen finden Sie hier!