Seite wählen

Seit Januar 2024 können erwerbsgeminderte Menschen probeweise eine bestehende Beschäftigung ausweiten oder eine neue Arbeit aufnehmen, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. 

Sechs Monate lang können Erwerbsminderungsrentner*innen nun austesten, ob sie wieder oder zukünftig mehr erwerbstätig sein können. Einen Antrag muss man nicht stellen, allerdings muss die Rentenversicherung informiert werden.

Die Arbeitsaufnahme sollte unbedingt mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten besprochen werden.

Falls das Probearbeiten scheitert, wird die Rente unverändert weitergezahlt, und zwar ohne neuen Antrag. Man muss auch nicht rechtfertigen, warum die Erprobung gescheitert ist. Zudem kann die Jobaufnahme mehrfach erprobt werden. Allerding darf die Rentenversicherung ab der dritten Arbeitserprobung die Gründe für den Abbruch erfragen.

Wird nach der Probezeit eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, entfällt die Rente – aber erst für die Zukunft! Für die Zeit der Arbeitserprobung wird die Rente nicht zurückgefordert.

Wer nach der Erprobung eine Teilzeitbeschäftigung unter sechs Stunden pro Tag ausübt, erhält eine halbe Erwerbsminderungsrente und kombiniert somit Gehalt und Rente. 

Das Einkommen in der Probezeit wird auf die Rente angerechnet. Die Hinzuverdienstgrenze liegt im Jahr 2024 bei der vollen EM-Rente bei 18.558,75 Euro. Diesen Betrag darf man im Jahr dazu verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei der teilweisen EM-Rente wird die Hinzuverdienstgrenze individuell ausgerechnet. Sie ist mindestens doppelt so hoch, wie bei der vollen EM-Rente.

Ausführliche Informationen hält die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre „Arbeitserprobung: Aus der Erwerbsminderungsrente zurück in den Beruf“ bereit.

Alle Informationen der Deutschen Rentenversicherung zum Thema Rente finden Sie hier.
www.deutsche-rentenversicherung.de >Über uns & Presse > Broschüren > Alle Broschüren zum Thema Rente