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Immer wieder kommt es vor, dass Apotheken nicht die gewünschte Packungsgröße vorrätig haben. Bekam man als Patientin oder Patient dann zum Beispiel 2 Packungen ausgehändigt, um die Gesamtmenge zu erhalten, musste man für beide Packungen Zuzahlungen leisten. Diese Regelung gilt seit 1. Februar 2024 nicht mehr.

Seit Anfang Februar bleibt es nicht mehr an Patientinnen und Patienten hängen, wenn die Apotheke die richtige Packungsgröße nicht anbieten kann. Dies gilt auch für Teilmengen. Betroffene sparen dadurch ein wenig Geld.
Patientinnen und Patienten müssen seitdem nur noch für die auf dem Rezept verordnete Menge zuzahlen. Erhalten Sie also in der Apotheke mehrere kleine Packungen, statt einer Großpackung, zahlen Sie nur für eine Packung zu.
Diese Neuerung gilt auch für Teilmengen. Werden für Sie Teilmengen aus einer Packung entnommen, müssen Sie nicht mehr die Zuzahlung für die Gesamtpackung leisten, sondern nur noch den anteiligen Preis.

Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten müssen Sie in der Regel 10% des Arzneimittelpreises als Zuzahlung leisten, mindestens jedoch 5 Euro und höchsten 10 Euro. Diese Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.