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Junge Erwachsene in der Prädialyse

Lebendnierenspende im Hinblick auf Spender*innen

Wenn Ihr Euch für eine Lebendnierenspende entschieden habt, wirst Du selbst oder ein Mensch, der eurem Kind nahesteht, eine Niere spenden. Auf dieser Seite klären wir über die versicherungsrechtliche Absicherung der Risiken einer Lebendnierenspende auf. Und wir sagen, welche Kosten erstattet werden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Lebendorganspende sind durch Gesetzesänderungen im Jahr 2012 erheblich verbessert worden. Vereinfacht kann man sagen, dass alle Kosten rund um die Lebendspende zu Lasten der Krankenkasse der Empfänger*innen gehen.

Folgendes solltest Du im Vorfeld mit der Krankenasse Deines Kindes abklären:

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Fahrtkosten zu Deinen Terminen

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Erstattung des Verdienstausfalls

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Haushaltshilfe (falls nötig)

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Rehabilitation

Alle Kosten, die Du im Vorfeld absehen kannst, solltest Du durch eine Anfrage zur Kostenübernahme bei der Krankenkasse der Empfänger*in klären. Am besten mit schriftlicher Bestätigung, auch wenn dies leider nicht immer gelingt. Besprich es zumindest mit dem*der zuständigen Sachbearbeiter*in und notiere Dir die Aussagen.

Leistungen

Die Leistungen an Lebendspender*innen sind vor allem im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geklärt. Übernommen werden die Kosten für:

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Voruntersuchungen und stationärer Aufenthalt

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Nachsorge

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Verdienstausfall (nach §44a SGB V)

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Rehabilitation

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Fahrtkosten und Haushaltshilfe

Du erhälst ein erhöhtes Krankengeld nach §44a SGB V.

Du mußt keine Zuzahlungen leisten.

Auch wenn es nicht zur Spende kommt, werden die Kosten übernommen.

Sieht der Versicherungsvertrag weitreichendere Leistungen vor, werden diese übernommen.

Verdienstausfall

Den Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender*in durch Lohnfortzahlung und Krankengeld regeln die §§ 3a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und 44 a SGB V. Du erhältst zunächst 6 Wochen Lohnfortzahlung. Du musst allerdings beim  Arbeitgeber*in darauf hinweisen, dass man sich das Geld von der Empfänger*innenkrankenkasse erstatten lassen kann. Solltest Du durch Deinen Arbeitsvertrag einen längeren Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, werden dennoch nur sechs Wochen von der Krankenkasse übernommen. Eine Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruches ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Für Selbstständige greift § 3 a EFZG nicht. Hier besteht von Anfang an Anspruch auf Krankengeld.

Nach Ende der Lohnfortzahlung hast Du Anspruch auf Krankengeld nach §44 a SGB V. Hierbei handelt es sich um ein erhöhtes Krankengeld, da Dir das Nettoentgelt erstattet wird. Eine Begrenzung stellt erst wieder die Beitragsbemessungsgrenze dar.

Beziehst Du Arbeitslosengeld? Dann wird Dir Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt.

Gehörst Du zum Personenkreis, der nach § 44 Abs. 2 SGB V vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist, so gilt dies nicht im Rahmen der Lebendspende.

Bist Du nicht gesetzlich krankenversichert? So ist in § 44a Satz 5 SGB V ausdrücklich bestimmt, dass Du einen Anspruch auf Krankengeld hast, wenn der*die Empfänger*in der Spende gesetzlich versichert ist.

Gesetzliche Unfallversicherung

Solltest Du aufgrund der Lebendorganspende einen Gesundheitsschaden erleiden, hast Du Anspruch auf Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Die Basis für diese Leistungen bildet §12 a SGB VII. Hier wurde festgelegt, dass Spender*innen, die über das übliche Maß hinaus durch eine Lebendspende beeinträchtig werden, Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Zuständig ist nach § 133 SGB VII der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, in dem die Spende erfolgte. In der Praxis ist die Zuständigkeit jedoch mit Abgrenzungsschwierigkeiten zu den Krankenkassen verbunden.

Auch wenn der Verlust, der Ausfall oder das Fehlen einer Niere bei dir keine weiteren Beschwerden verursacht, wird dir ein Bescheid über einen GdB von 30 ausgestellt. Den Antrag auf Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) kannst Du beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Ab einem GdB von 30 kannst Du bei der Arbeitsagentur eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen.

Private krankenversicherte Empfänger*in

Ist Dein Kind privat versichert? Dann gewährleistet das private Versicherungsunternehmen Deine Absicherung. Eine direkte Regelung im Gesetz ist hier nicht möglich, da der Leistungsumfang in der privaten Krankenversicherung vertraglich zwischen dem Unternehmen und der Kundin bzw. dem Kunden vereinbart wird.

Da der*die Spender*in in keinem Vertragsverhältnis mit der Versicherung des*der Empfänger*in steht, hat die Private Krankenversicherung eine Selbstverpflichtungserklärung erstellt. Der Leistungsumfang entspricht  im Wesentlichen den Ansprüchen, die gegen die gesetzliche Krankenkasse eines*einer Organempfänger*in bestehen. So wird eine einheitliche Absicherung der Lebendorganspender*innen unabhängig vom Versicherungsstatus der Organempfänger*innen gewährleistet.

Zuzahlungen sind nicht zu leisten!

In dieser Selbstverpflichtungserklärung wird klar gestellt, dass die private Krankenversicherung im Falle einer Organ- und Gewebespende nach §§ 8, 8a TPG zugunsten eines privat krankenversicherten Menschen die aus der Spende entstehenden Kosten der Organspender*innen erstattet.

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Fahrtkosten und Haushaltshilfe

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Ambulante und stationäre Behandlung

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Rehabilitationsmaßnahmen

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Fahr- und Reisekosten

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Nachgewiesenen Verdienstausfall, (ohne zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung)

Themenübersicht

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Betroffene fragen

Frau D. fragt, wie sich der Grad der Behinderung ändert, wenn die Nierenfunktion zurückgeht.

Vor 7 Jahren wurde mir eine Niere entfernt. Damit bin ich 25%ig schwerbehindert. Meine verbliebene Niere arbeitet nicht 100%ig. Um wie viel steigt dann die Schwerbehinderung? Und wer stellt den Grad der Behinderung fest?

Mit freundlichen Grüßen

Liebe Frau D.

Der Grad der Behinderung im Rahmen einer Nierenerkrankung orientiert sich am Kreatininwert. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist das Versorgungsamt, mancherorts ist die Aufgabe auch auf die Landratsämter übertragen. Jede Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann Ihnen die für Sie zuständige Stelle nennen.

Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/

Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag

Herr A. ist Rentner und chronisch nierenkrank. Er hat eine Frage zu den Zuzahlungen.

Meine Frau und ich sind beide Rentner und in verschiedenen Krankenkassen versichert. Wir wollen einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wie  wird unser Einkommen für die Berechnung berücksichtigt?
Wenn ich als Ehemann den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stelle, muss dann auch meine Frau ihr Einkommen, bzw. ihre Rente angeben? Und sind mit einem Antrag beide von der Zuzahlung befreit?
Wie erhält die Krankenkasse des Ehepartners die Information der Zuzahlungsbefreiung, und erhält der Ehepartner von seiner Kasse eine Befreiungskarte?

Sehr geehrter Herr A.

Bei Ehepaaren wird das Gesamtfamilieneinkommen herangezogen. Es werden also beide Renten/Einkommen berücksichtigt. Dafür sind dann auch beide befreit. Falls die Krankenkasse nicht unaufgefordert darauf hinweist, geht der Partner mit der Zuzahlungsbefreiung des chronisch kranken Menschen zu seiner Krankenkasse und er erhält dann dort seine Befreiungskarte.

Herr A. hat dann noch eine Nachfrage gestellt:

Wenn von einem Ehepaar nur eine Person (z. B. der Ehemann chronisch krank ist) und nur er die Zuzahlungsbefreiung in Anspruch nehmen möchte und die Ehefrau keine Zuzahlungsbefreiung möchte, wie ist es hier mit dem Einkommen und wie erfolgt hier die Beantragung?

Lieber Herr A.

Das geht leider nicht. Man hat da keine Entscheidungsmöglichkeit. Es wird immer das Familienbruttoeinkommen genommen und keiner darf sich ausklinken.

Viele Grüße

Nicole Scherhag

Herr U. ist 58 Jahre alt und seit 6 Monaten an der Dialyse, er fragt: Muss ich 1.000 Euro fürs Taxi selbst bezahlen?

Ich bin 58 Jahre alt und seit November 2019 Dialysepatient. Zur Hämodialyse fahre ich in ein Zentrum. Für November und Dezember 2019 habe ich von der Dialysestation eine Verordnung für die Taxifahrten bekommen, die meine Krankenkasse genehmigte. In der Folge wurden die Fahrten, abzüglich des Eigenanteils bezahlt. Am 4. Februar habe ich eine neue Verordnung von der Dialysestation bekommen. Einige Tage später kommt eine Rechnung vom Taxiunternehmen über fast 1.000 Euro für alle Fahrten im Januar. Diese habe ich bei meiner Krankenkasse eingereicht und erhielt dann ein Schreiben, dass sie die Kosten nicht bezahlen würde. Zwingende Voraussetzung für die Übernahme von ambulanten Fahrten sei die Vorabgenehmigung der Krankenkasse. Diese habe nicht vorgelegen, von daher würden die Fahrten erst ab Februar wieder übernommen werden. Ich erhalte eine Erwerbsminderungsrente von 662 Euro. 1.000 Euro Taxikosten würden mir „das Genick brechen“. Auf der Dialysestation konnte mir niemand helfen. Was kann ich tun?

Es tut mir leid, Ihnen Folgendes mitteilen zu müssen: Ambulante Fahrten benötigen immer eine Vorabgenehmigung!
Ausgenommen hiervon sind nur Mobilitätseingeschränkte mit den Merkzeichen aG, H oder Bl im Schwerbehindertenausweis und Menschen ab Pflegegrad 3. Falls Sie einen dieser Punkte erfüllen, sollte die Übernahme kein Problem sein. Ich gehe davon aus, dass leider keiner dieser Umstände bei Ihnen vorliegt. Damit hat die Krankenkasse zunächst mit ihrer Entscheidung Recht. Da Sie bereits im Vorfeld dialysepflichtig waren und es auch weiterhin sein werden, würde ich die Krankenkasse um eine kulante Entscheidung bitten, denn die Notwendigkeit und auch das unvermeidbare Anfallen der Fahrten liegt ja auf der Hand. Sie sind noch ganz neu an der Dialyse und da sollte Ihnen so ein formaler Fehler nachgesehen werden.

 

Herr B ist 32 Jahre, verheiratet und seit 6 Jahren Dialysepatient. Er fragt: Ich bin durch meine Krankenkasse von den Zuzahlungen befreit. Gilt das auch für meine Frau, denn sie ist in einer anderen Kasse versichert?

Ja, das ist in der Tat so. Wenn Sie von Zuzahlungen befreit sind, dann gilt dies auch für alle einberechneten gesetzlich versicherten Familienmitglieder. Auch in unterschiedlichen Krankenkassen.

Frau W. ist 75 Jahre alt und seit 2 Jahren dialysepflichtig. Sie fragt: Seit ich an der Dialyse bin, brauche ich eine spezielle Ernährung, die kostenaufwändig ist. Wer trägt die Kosten?

Chronisch nierenkranke Menschen müssen in der Prädialyse und dann auch bei Dialysepflicht Diätvorschriften beachten. Ernährung wird dadurch teurer, da man z.B. phosphatarme Wurst kaufen sollte. Diese Mehrkosten werden berücksichtigt, wenn Sie von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leben. Beantragen Sie dann bitte bei der für Sie zuständigen Behörde (Sozialamt oder Jobcenter) den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.

 

Frau K. ist 58 Jahre alt und seit 6 Monaten transplantiert, sie fragt: Vor kurzem wurde ich nierentransplantiert und bisher läuft alles gut. Ein Mitpatient sagte mir, dass ich jetzt nicht mehr schwerbehindert bin. Stimmt das?

Nein, das ist nicht richtig! Bei der Nierentransplantation wird eine Heilungsbewährung von zwei Jahren angesetzt. Heilungsbewährung bedeutet, dass in den ersten beiden Jahren nach der Transplantation abgewartet wird, wie sich Ihr gesundheitlicher Zustand entwickelt. In dieser Zeit haben Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Selbst bei einem optimalen Verlauf soll der GdB erst nach diesen zwei Jahren abgesenkt werden.

Aufgrund der notwendigen Immunsuppression sieht die Verordnung vor, dass nach den zwei Jahren wenigstens ein GdB von 50 vergeben wird. Natürlich kann der GdB auch höher ausfallen! Er darf aber keinesfalls tiefer angesetzt werden. Damit haben Sie auch nach der Nierentransplantation Zeit Ihres Lebens Anspruch auf den Schwerbehindertenstatus.

 

Frau B. wurde im November 2021 nierentransplantiert. Sie hat eine Frage zu den Ambulanzfahrten.

Im November 2021 bin ich erfolgreich nierentransplantiert worden. Nach einem 4-wöchigen Klinikaufenthalt war ich noch zur Reha und seit Weihnachten bin ich wieder zu Hause.

Das Transplantationszentrum ist 50 km von meinem Zuhause entfernt und ich möchte gerne wissen, wie lange meine Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen wird.

 

Liebe Frau B.

Vom Gesetz her ist vorgesehen, dass die Krankenkassen nach einer Organtransplantation für drei Monate die Fahrtkosten zu den Ambulanzterminen übernehmen. Das Ganze ist im Absatz 2 des § 115a SGB V geregelt.

Allerdings sieht der Paragraf auch vor, dass in medizinisch begründeten Einzelfällen diese Frist verlängert wird. Hierzu müssten Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Begründung darlegen.

 

Betroffene berichten mir sehr Unterschiedliches zu diesem Themenkomplex. Manche erhalten die Genehmigung für 3 Monate, andere für ein halbes Jahr, wieder andere für ein ganzes Jahr und ganz selten berichten Menschen, dass sie nie Schwierigkeiten hatten, die Fahrten zu den Kontrollterminen genehmigt zu bekommen. Lassen Sie sich also auf jeden Fall eine Verordnung ausstellen und versuchen Sie die Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse zu erhalten.

 

Hier noch der Gesetzestext zu Ihrer Kenntnis:

  • 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

(2)        Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.

 

Dieter Helbig

Dieter Helbig

"Für viele Mitpatienten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes die Voraussetzung für Adhärenz und Therapieerfolg."

 

Isabelle Jordans, Vorsitzende Bundesverband Niere e.V.

Isabelle Jordans, Vorsitzende Bundesverband Niere e.V.

"In dieser Schatzkiste haben wir Erfahrungen von Patienten für Patienten gesammelt, um Ihnen Orientierung bei sozialen Fragen zu geben."

 

Praxistipp

Widerspruch

Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird und legen Sie Widerspruch ein. Im ersten Schritt schreiben Sie einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom… ein und beantrage Akteneinsicht. 

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