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Erwachsene an der Dialyse

Dialyse & Beruf

Sind Sie frisch an der Dialyse und fragen sich, wie Sie die Behandlung gut mit Ihrer Berufstätigkeit verbinden können? Oder sind Sie schon länger dialysepflichtig und merken, dass Ihr Stellenumfang und die langen Behandlungszeiten Sie insgesamt zu sehr strapazieren? Von diesen Belastungen berichten viele Menschen und im Laufe der Zeit nimmt die Last sicherlich zu. In diesem Kapitel stellen wir Ihnen verschiedene Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten vor. So können Sie Dialyse und Beruf besser miteinander vereinbaren.

Wir empfehlen Ihnen, die Entscheidung über Ihren weiteren beruflichen Werdegang nicht sofort zu treffen. Sollten Sie unsicher sein, warten Sie ein paar Monate ab. Ihr Körper und auch Ihre Seele haben sich dann etwas mehr an die Behandlung und alle notwendigen Umstrukturierungen gewöhnt.

Viele Dialysezentren bemühen sich, die Dialysezeiten an die Arbeitszeiten der Patientinnen und Patienten anzupassen, damit diese ihrer Berufstätigkeit weiter nachgehen können. So bleibt die Einkommenssituation unverändert.

 

Was gilt es grundsätzlich zu beachten?

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Keine zu schweren körperlichen Belastungen

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Meiden von ungünstigen Witterungsbedingungen (kalt, feucht, zugig)

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Möglichst keine Schicht- und Nachtarbeit

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Möglichst keine ständig wechselnden und weit entfernten Einsatzorte (zum Beispiel Montage)

Ändern Sie nichts an Ihrer beruflichen Situation, bevor Sie nicht wissen, ob es Ausgleichsmöglichkeiten gibt! Sie tragen die finanzielle Last der chronischen Erkrankung sonst allein.

Ab Dialysebeginn steht Ihnen ein Grad der Behinderung von 100 zu.

Gute Beratung erhalten Sie am Nierentelefon und bei den Integrationsämtern.

Nutzen Sie die Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben! Zuständig können die Arbeitsagenturen, Rehaträger oder das Integrationsamt sein.

Schwerbehinderung

Spätestens mit dem Start der Dialyse steht Ihnen ein Schwerbehindertenausweis zu, der Ihnen Nachteilsausgleiche im Berufsleben eröffnet, dazu gehören:

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Besonderer Kündigungsschutz

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Freistellung von Mehrarbeit

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Zusatzurlaub (in der Regel 5 Tage/Jahr)

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Betreuung durch spezielle Fachdienste in den Arbeitsagenturen

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Unterstützung durch das Integrationsamt und die Integrationsfachdienste

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Vorgezogene Altersrente

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Begleitende Hilfen im Arbeitsleben (meist von der Rentenversicherung oder dem Integrationsamt gewährt)

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Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber*innen

Beispiel: Begleitende Hilfe  für Arbeitnehmer*innen

Dialyse während der Arbeitszeit


Viele Dialyseeinrichtungen bieten für Berufstätige auch Behandlungszeiten am Abend oder sogar in der Nacht an.  Nicht immer und überall ist dies jedoch möglich oder die „Doppelbelastung“ aus Dialyse plus Arbeit wird zu groß. Für die Dialysebehandlung während der Arbeitszeit gibt es drei Möglichkeiten, wie Sie Unterstützung und Entlastung erhalten.

Wo endet der Kündigungsschutz?

 

Schwerbehinderte Menschen genießen im Berufsleben einen besonderen Kündigungsschutz. Aber was bedeutet das genau und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber doch eine Kündigung aussprechen? Nicole Scherhag stellt in diesem Video einen besonderen Fall aus den Anfragen am Nierentelefon vor und erklärt, worauf Sie beim Thema Kündigungsschutz achten müssen.

 

Drei Unterstützungs- und Entlastungsmöglichkeiten

Bruttolohnausgleich

Nach einer Empfehlung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen GKV soll Dialyse- oder Apheresepatient*innen von den Krankenkassen das anteilige Bruttoarbeitsentgelt für die Behandlungszeiten zuzüglich der Arbeitgeber*innenanteile erstattet werden. Dies würde bedeuten, dass Betroffene keine finanziellen Einbußen haben.

Leider ist diese Regelung oft nicht bekannt ist, außerdem wird der Bruttolohnausgleich nicht auf die Lohnfortzahlung und den Krankengeldbezug angerechnet.

Teilkrankengeld für Fehlstunden

In diesem Fall zahlt die Krankenkasse keinen vollen Lohnausgleich, sondern ein anteiliges Krankengeld. Für folgende Ausfallzeiten am Arbeitsplatz kann Teilkrankengeld beantragt werden: Frühzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes (z.B. montags, mittwochs
und freitags verlassen Sie 2 Stunden früher die Arbeit, um zur Dialyse zu gehen) und
reduzierte Tätigkeit (Krankengeld
zum Beispiel für Dienstag und Donnerstag,
wenn Sie an diesen Tagen und samstags dialysieren).

Halbe Erwerbsminderungsrente

Sie können auch bei der Deutschen Rentenversicherung eine halbe Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Rente können Sie dann mit einem reduzierten Stellenumfang kombinieren. Maximal dürfen Sie noch 5 Stunden und 59 Minuten am Tag arbeiten. Zudem gibt es eine finanzielle Grenze. Die Rentenversicherung rechnet Ihnen genau aus, wie viel Sie rentenunschädlich hinzuverdienen dürfen.

Ausbildung und Umschulung

Falls Sie noch keinen Beruf haben oder ihren Beruf wegen ihrer Erkrankung nicht mehr ausüben können, sollten Sie eine (neue) Berufsausbildung anstreben. Zur Unterstützung bieten Leistungsträger Berufsförderungsmaßnahmen an.

Leistungsträger sind in der Regel der Rentenversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit.

Einige Berufsförderungswerke bieten Online-Umschulungen an. Diese ermöglichen den Teilnehmern ein hohes Maß an Flexibilität und gute Anpassungsmöglichkeiten an die spezifischen Anforderungen für Dialysepatientinnen und Dialysepatienten.

Möglichkeiten zur Ausbildung oder Umschulung:

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Regulärer Ausbildungsbetrieb

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Berufsbildungswerke (Erstausbildung)

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Berufsförderungswerke (Umschulung und Fortbildung)

Themenübersicht

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Betroffene fragen

Frau D. fragt, wie sich der Grad der Behinderung ändert, wenn die Nierenfunktion zurückgeht.

Vor 7 Jahren wurde mir eine Niere entfernt. Damit bin ich 25%ig schwerbehindert. Meine verbliebene Niere arbeitet nicht 100%ig. Um wie viel steigt dann die Schwerbehinderung? Und wer stellt den Grad der Behinderung fest?

Mit freundlichen Grüßen

Liebe Frau D.

Der Grad der Behinderung im Rahmen einer Nierenerkrankung orientiert sich am Kreatininwert. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist das Versorgungsamt, mancherorts ist die Aufgabe auch auf die Landratsämter übertragen. Jede Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann Ihnen die für Sie zuständige Stelle nennen.

Den Grad der Behinderung können Sie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nachschauen.
https://versorgungsmedizinische-grundsaetze.de/

Schauen Sie hier unter Punkt 12, dort sind die Harnorgane aufgeführt. Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße
Nicole Scherhag

Herr A. ist Rentner und chronisch nierenkrank. Er hat eine Frage zu den Zuzahlungen.

Meine Frau und ich sind beide Rentner und in verschiedenen Krankenkassen versichert. Wir wollen einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wie  wird unser Einkommen für die Berechnung berücksichtigt?
Wenn ich als Ehemann den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stelle, muss dann auch meine Frau ihr Einkommen, bzw. ihre Rente angeben? Und sind mit einem Antrag beide von der Zuzahlung befreit?
Wie erhält die Krankenkasse des Ehepartners die Information der Zuzahlungsbefreiung, und erhält der Ehepartner von seiner Kasse eine Befreiungskarte?

Sehr geehrter Herr A.

Bei Ehepaaren wird das Gesamtfamilieneinkommen herangezogen. Es werden also beide Renten/Einkommen berücksichtigt. Dafür sind dann auch beide befreit. Falls die Krankenkasse nicht unaufgefordert darauf hinweist, geht der Partner mit der Zuzahlungsbefreiung des chronisch kranken Menschen zu seiner Krankenkasse und er erhält dann dort seine Befreiungskarte.

Herr A. hat dann noch eine Nachfrage gestellt:

Wenn von einem Ehepaar nur eine Person (z. B. der Ehemann chronisch krank ist) und nur er die Zuzahlungsbefreiung in Anspruch nehmen möchte und die Ehefrau keine Zuzahlungsbefreiung möchte, wie ist es hier mit dem Einkommen und wie erfolgt hier die Beantragung?

Lieber Herr A.

Das geht leider nicht. Man hat da keine Entscheidungsmöglichkeit. Es wird immer das Familienbruttoeinkommen genommen und keiner darf sich ausklinken.

Viele Grüße

Nicole Scherhag

Herr U. ist 58 Jahre alt und seit 6 Monaten an der Dialyse, er fragt: Muss ich 1.000 Euro fürs Taxi selbst bezahlen?

Ich bin 58 Jahre alt und seit November 2019 Dialysepatient. Zur Hämodialyse fahre ich in ein Zentrum. Für November und Dezember 2019 habe ich von der Dialysestation eine Verordnung für die Taxifahrten bekommen, die meine Krankenkasse genehmigte. In der Folge wurden die Fahrten, abzüglich des Eigenanteils bezahlt. Am 4. Februar habe ich eine neue Verordnung von der Dialysestation bekommen. Einige Tage später kommt eine Rechnung vom Taxiunternehmen über fast 1.000 Euro für alle Fahrten im Januar. Diese habe ich bei meiner Krankenkasse eingereicht und erhielt dann ein Schreiben, dass sie die Kosten nicht bezahlen würde. Zwingende Voraussetzung für die Übernahme von ambulanten Fahrten sei die Vorabgenehmigung der Krankenkasse. Diese habe nicht vorgelegen, von daher würden die Fahrten erst ab Februar wieder übernommen werden. Ich erhalte eine Erwerbsminderungsrente von 662 Euro. 1.000 Euro Taxikosten würden mir „das Genick brechen“. Auf der Dialysestation konnte mir niemand helfen. Was kann ich tun?

Es tut mir leid, Ihnen Folgendes mitteilen zu müssen: Ambulante Fahrten benötigen immer eine Vorabgenehmigung!
Ausgenommen hiervon sind nur Mobilitätseingeschränkte mit den Merkzeichen aG, H oder Bl im Schwerbehindertenausweis und Menschen ab Pflegegrad 3. Falls Sie einen dieser Punkte erfüllen, sollte die Übernahme kein Problem sein. Ich gehe davon aus, dass leider keiner dieser Umstände bei Ihnen vorliegt. Damit hat die Krankenkasse zunächst mit ihrer Entscheidung Recht. Da Sie bereits im Vorfeld dialysepflichtig waren und es auch weiterhin sein werden, würde ich die Krankenkasse um eine kulante Entscheidung bitten, denn die Notwendigkeit und auch das unvermeidbare Anfallen der Fahrten liegt ja auf der Hand. Sie sind noch ganz neu an der Dialyse und da sollte Ihnen so ein formaler Fehler nachgesehen werden.

 

Herr B ist 32 Jahre, verheiratet und seit 6 Jahren Dialysepatient. Er fragt: Ich bin durch meine Krankenkasse von den Zuzahlungen befreit. Gilt das auch für meine Frau, denn sie ist in einer anderen Kasse versichert?

Ja, das ist in der Tat so. Wenn Sie von Zuzahlungen befreit sind, dann gilt dies auch für alle einberechneten gesetzlich versicherten Familienmitglieder. Auch in unterschiedlichen Krankenkassen.

Frau W. ist 75 Jahre alt und seit 2 Jahren dialysepflichtig. Sie fragt: Seit ich an der Dialyse bin, brauche ich eine spezielle Ernährung, die kostenaufwändig ist. Wer trägt die Kosten?

Chronisch nierenkranke Menschen müssen in der Prädialyse und dann auch bei Dialysepflicht Diätvorschriften beachten. Ernährung wird dadurch teurer, da man z.B. phosphatarme Wurst kaufen sollte. Diese Mehrkosten werden berücksichtigt, wenn Sie von Sozialhilfe, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) leben. Beantragen Sie dann bitte bei der für Sie zuständigen Behörde (Sozialamt oder Jobcenter) den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.

 

Frau K. ist 58 Jahre alt und seit 6 Monaten transplantiert, sie fragt: Vor kurzem wurde ich nierentransplantiert und bisher läuft alles gut. Ein Mitpatient sagte mir, dass ich jetzt nicht mehr schwerbehindert bin. Stimmt das?

Nein, das ist nicht richtig! Bei der Nierentransplantation wird eine Heilungsbewährung von zwei Jahren angesetzt. Heilungsbewährung bedeutet, dass in den ersten beiden Jahren nach der Transplantation abgewartet wird, wie sich Ihr gesundheitlicher Zustand entwickelt. In dieser Zeit haben Sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Selbst bei einem optimalen Verlauf soll der GdB erst nach diesen zwei Jahren abgesenkt werden.

Aufgrund der notwendigen Immunsuppression sieht die Verordnung vor, dass nach den zwei Jahren wenigstens ein GdB von 50 vergeben wird. Natürlich kann der GdB auch höher ausfallen! Er darf aber keinesfalls tiefer angesetzt werden. Damit haben Sie auch nach der Nierentransplantation Zeit Ihres Lebens Anspruch auf den Schwerbehindertenstatus.

 

Frau B. wurde im November 2021 nierentransplantiert. Sie hat eine Frage zu den Ambulanzfahrten.

Im November 2021 bin ich erfolgreich nierentransplantiert worden. Nach einem 4-wöchigen Klinikaufenthalt war ich noch zur Reha und seit Weihnachten bin ich wieder zu Hause.

Das Transplantationszentrum ist 50 km von meinem Zuhause entfernt und ich möchte gerne wissen, wie lange meine Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen wird.

 

Liebe Frau B.

Vom Gesetz her ist vorgesehen, dass die Krankenkassen nach einer Organtransplantation für drei Monate die Fahrtkosten zu den Ambulanzterminen übernehmen. Das Ganze ist im Absatz 2 des § 115a SGB V geregelt.

Allerdings sieht der Paragraf auch vor, dass in medizinisch begründeten Einzelfällen diese Frist verlängert wird. Hierzu müssten Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Begründung darlegen.

 

Betroffene berichten mir sehr Unterschiedliches zu diesem Themenkomplex. Manche erhalten die Genehmigung für 3 Monate, andere für ein halbes Jahr, wieder andere für ein ganzes Jahr und ganz selten berichten Menschen, dass sie nie Schwierigkeiten hatten, die Fahrten zu den Kontrollterminen genehmigt zu bekommen. Lassen Sie sich also auf jeden Fall eine Verordnung ausstellen und versuchen Sie die Vorabgenehmigung Ihrer Krankenkasse zu erhalten.

 

Hier noch der Gesetzestext zu Ihrer Kenntnis:

  • 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

(2)        Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.

 

Dieter Helbig

Dieter Helbig

"Für viele Mitpatienten ist die Sicherung des Lebensunterhaltes die Voraussetzung für Adhärenz und Therapieerfolg."

 

Isabelle Jordans, Vorsitzende Bundesverband Niere e.V.

Isabelle Jordans, Vorsitzende Bundesverband Niere e.V.

"In dieser Schatzkiste haben wir Erfahrungen von Patienten für Patienten gesammelt, um Ihnen Orientierung bei sozialen Fragen zu geben."

 

Praxistipp

Widerspruch

Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird und legen Sie Widerspruch ein. Im ersten Schritt schreiben Sie einfach: Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom… ein und beantrage Akteneinsicht. 

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